Versorgungsausgleich

Rentenansprüche (Ansprüche auf eine Versorgung im Alter oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), die während der Ehe erworben wurden, werden nach deutschem Familienrecht „ausgeglichen“.

Der Ehegatte der in der Zeit der Ehe eine höhere Anwartschaft erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben.

Dazu zählen zum Beispiel gesetzliche und betriebliche  Altersversorgungen und private Rentenversicherungen.

Im Scheidungsfall wird ein Versorgungsausgleich vom Amtsgericht automatisch geregelt. Die Berechnung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Diese Bearbeitungszeit kann verkürzt werden, wenn beide Ehepartner frühzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Kontenklärungsantrag stellen.

Am besten beantragen Sie eine Kontenklärung bereits beim Stellen des Scheidungsantrags.

Beim Deutschen Rentenversicherung Bund können Sie online eine Kontenklärung beantragen. Klicken Sie einfach auf den link auf meiner Seite. Beim Ausfüllen des Antrags helfe ich Ihnen gerne.



Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Unter bestimmten Bedingungen kann auf einen Versorgungsausgleich verzichtet und das Scheidungsverfahren damit beschleunigt werden.



Letzte Aktualisierung: 13.02.2012
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